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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für alle unsere Geschäftsbeziehungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der adsol GmbH
1. Allgemeines
1.1. Allen Lieferungen und Leistungen der adsol GmbH liegen die nachfolgenden AGB zugrunde. Entgegen-
stehende und von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen. Ist der Besteller Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gelten unsere Geschäfts-
bedingungen für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch für künftige Geschäfte.
1.2. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen AGB. Für
den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
Andere Formen der Angebotsannahme unsererseits gibt es nicht.
2.2. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
2.3. Bei Stornierung der Bestellung durch den Besteller innerhalb der Bindefrist seines Angebots sind wir
berechtigt, den Besteller gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Der Besteller hat dann im Wege eines pauschalierten Schadensersatzes € 100,00 zu zahlen, sofern der Besteller
nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Wir behalten uns
jedoch vor einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen. Erbringt der Besteller nach
Auftragsbestätigung durch uns die geschuldete Leistung nicht oder verweigert er die Erfüllung des Vertrags,
können wir den Besteller auf Erfüllung des Vertrags in Anspruch nehmen oder, nachdem wir ihm erfolglos eine
Nachfrist gesetzt haben, nach den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung geltend machen. Vom Besteller sind dann im Wege eines pauschalierten Schadensersatzes 10%
der Nettokaufpreissumme ohne Abzüge, mindestens € 100,00 zu zahlen, sofern der Besteller nicht nachweist,
dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Wir behalten uns vor, auch
einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen.
Verpackung und Transportversicherung.
3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Material-
preisänderungen unserer Vorlieferanten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur
Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzugs.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes lediglich
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Versand per Spedition ist die Ware transportversichert. Bei Versand per Post, DPD etc. gelten die
Standardversicherungen der Anbieter. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung werden bei gewerblichen Kunden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten.
Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
Ist der Besteller privater Endverbraucher, nehmen wir das Verpackungsmaterial insoweit zurück, als wir nach
gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet sind.
4.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3. Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, so wird eine
angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare
und außergewöhnliche Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung von unserer Leistungspflicht. Werden
wir trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von unserem Lieferanten mit der vom Besteller
bestellten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass wir die nicht rechtzeitige oder nicht richtige
Selbstbelieferung zu vertreten haben, können wir von dem Vertrag mit dem Besteller zurücktreten. Die nicht
richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Besteller anzuzeigen. Treten wir nicht vom Vertrag
zurück, werden wir für die Dauer der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung von unserer
Leistungspflicht frei.
4.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Verzögert sich aufgrund Verschuldens des Bestellers der vereinbarte Liefertermin um mehr als 14
Kalendertage, hat der Besteller im Wege eines pauschalierten Schadenersatzes für jede angefangene
Kalenderwoche 2 ‰ der Nettokaufpreissumme ohne Abzüge, mindestens jedoch € 100,00 zu zahlen, sofern der
Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe dieser Pauschale entstanden ist. Wir
behalten uns vor, auch einen darüber hinaus gehenden Schaden und weitergehende uns zustehende Rechte
geltend zu machen.
4.5. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer
angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten -
anzurechnen.
5.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benach-
richtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung/Abnahme der von uns gelieferten Ware
beim Besteller. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel)
längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Grundsätzliche Gewährleistungszeiten:
+ Solarmodule, Unterkonstruktion, DC-Verkabelung und DC-Montage: 5 Jahre nach Abnahme
+ Leistungsoptimierer mit Komponenten, Batteriespeichersysteme, Wechselrichter, Überspannungsschutz,
Wärmesysteme, AC-Verkabelung, alle Komponenten für AC-Anschluss, AC Montage, etc,: 2 Jahre nach
Abnahme
6.3. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag,
so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb
angemessener Frist zu geben.
6.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
6.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
(z.B. produktionsbedingte Farbabweichungen von Solarmodulen oder -zellen), bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wir haften nicht für die Tragfähigkeit des Untergrundes, auf dem die
Solarmodule montiert werden. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Dachkonstruktion, bzw. die Konstruktion
des Untergrundes, auf dem die Solaranlage montiert wird, für die zur Installation vorgesehenen Module tragfähig
und hinreichend geeignet ist. Die zur Berechnung der Tragfähigkeit nach DIN 1055 erforderlichen Angaben teilen
wir auf Anfrage unverzüglich mit. Wir haften nicht für Mängel infolge fehlerhafter oder falscher Angaben des
Bestellers. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
anzulasten ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
6.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt haben. In diesem Falle ist die Schadenersatzhaftung gleichfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6.8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt;
dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
6.10. Eine von uns bereit gestellte Simulation mit Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dient lediglich einer groben
Abschätzung der Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage mit oder ohne Batteriesystem. Die Berechnung kann nur eine
Orientierung über die mögliche Rentabilität der Anlage geben – aber keine Sicherheit. In die Berechnung fließen
unsichere Annahmen über Stromertrag, Stromkosten, laufende Betriebskosten, Eigenverbrauch usw. ein und
jegliche Berechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen unverändert bleiben,
insbesondere die Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Gleiches gilt auch dann,
wenn Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch Mitarbeiter von adsol durchgeführt und dem Kunden in Form von
Dateien oder Ausdrucken zur Verfügung gestellt werden.
zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
Wird die Ware von adsol mit Installation angeboten, so bleibt die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der
zufälligen Verschlechterung bis zur Abnahme durch den Besteller der Ware bei adsol. Die Ware ist transport- und
montageversichert.
Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
8.2. Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des
Bestellers liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der
Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des Schadens zu leisten.
Anschlüsse, Wasser, Lagermöglichkeiten auf seine Kosten zur Verfügung. Der Besteller stellt sicher, dass diese
den Anforderungen der Montage sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
9.2. Der Besteller stellt sicher, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und holt sich auf seine
Kosten eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen ein.
9.3. Die Montageleistung umfasst nicht die Einbindung der Anlage in eine bestehende Blitzschutzanlage. Eine
Einbindung der Anlage obliegt dem Besteller und muss durch eine Fachfirma erfolgen. Wir haften nicht für Folgen
einer unsachgemäßen oder unterbliebenen Einbindung.
9.4. Der Besteller stellt sicher, dass von ihm zu erbringende und vereinbarte Eigenleistungen fach- und
fristgerecht ausgeführt werden. Er stellt im Weiteren sicher, dass von ihm zur Montage gestelltes Arbeitsmaterial
und Gerüstaufstellungen (es sei denn, adsol bietet diese Leistungen) den geltenden Normen sowie den
Anforderungen der Montage entsprechen.
9.5. Wir haften nicht für erbrachte Eigenleistungen des Bestellers. Wir sind nicht zur Überprüfung der
Eigenleistung verpflichtet.
9.6. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir
berechtigt, dem Besteller die hierdurch entstandenen Kosten für zusätzlichen Montageaufwand, Wartezeit oder
zusätzliche Reisekosten nach unseren üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
9.7. Der Kunde stellt adsol vor Beginn der Ausführung der Montage eine ausreichende Anzahl von Dachziegeln
(>10 Stück) und Firstziegeln zur Verfügung, damit adsol Flächen, die ggf. bei der Montage beschädigt werden,
austauschen kann.
9.8. adsol ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
benennen, veröffentlichen und mit Fotos der Anlage werben darf.
Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
11.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen
dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten,
so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt
(gültig ab dem 01. Januar 2023)
1.1. Allen Lieferungen und Leistungen der adsol GmbH liegen die nachfolgenden AGB zugrunde. Entgegen-
stehende und von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen. Ist der Besteller Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gelten unsere Geschäfts-
bedingungen für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch für künftige Geschäfte.
1.2. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen AGB. Für
den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Angebot und Abschluss
2.1. Durch die Bestellung der Ware gibt der Besteller ein bindendes Angebot ab. Sofern sich aus der Bestellungnichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
Andere Formen der Angebotsannahme unsererseits gibt es nicht.
2.2. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
2.3. Bei Stornierung der Bestellung durch den Besteller innerhalb der Bindefrist seines Angebots sind wir
berechtigt, den Besteller gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Der Besteller hat dann im Wege eines pauschalierten Schadensersatzes € 100,00 zu zahlen, sofern der Besteller
nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Wir behalten uns
jedoch vor einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen. Erbringt der Besteller nach
Auftragsbestätigung durch uns die geschuldete Leistung nicht oder verweigert er die Erfüllung des Vertrags,
können wir den Besteller auf Erfüllung des Vertrags in Anspruch nehmen oder, nachdem wir ihm erfolglos eine
Nachfrist gesetzt haben, nach den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung geltend machen. Vom Besteller sind dann im Wege eines pauschalierten Schadensersatzes 10%
der Nettokaufpreissumme ohne Abzüge, mindestens € 100,00 zu zahlen, sofern der Besteller nicht nachweist,
dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Wir behalten uns vor, auch
einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise frei Haus inkl.Verpackung und Transportversicherung.
3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Material-
preisänderungen unserer Vorlieferanten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur
Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzugs.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes lediglich
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferungen
4.1. Die Lieferungen erfolgen unfrei ab Lager, es sei denn, die Auftragsbestätigung weist etwas anderes aus. BeiVersand per Spedition ist die Ware transportversichert. Bei Versand per Post, DPD etc. gelten die
Standardversicherungen der Anbieter. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung werden bei gewerblichen Kunden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten.
Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
Ist der Besteller privater Endverbraucher, nehmen wir das Verpackungsmaterial insoweit zurück, als wir nach
gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet sind.
4.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3. Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, so wird eine
angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare
und außergewöhnliche Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung von unserer Leistungspflicht. Werden
wir trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von unserem Lieferanten mit der vom Besteller
bestellten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass wir die nicht rechtzeitige oder nicht richtige
Selbstbelieferung zu vertreten haben, können wir von dem Vertrag mit dem Besteller zurücktreten. Die nicht
richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Besteller anzuzeigen. Treten wir nicht vom Vertrag
zurück, werden wir für die Dauer der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung von unserer
Leistungspflicht frei.
4.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Verzögert sich aufgrund Verschuldens des Bestellers der vereinbarte Liefertermin um mehr als 14
Kalendertage, hat der Besteller im Wege eines pauschalierten Schadenersatzes für jede angefangene
Kalenderwoche 2 ‰ der Nettokaufpreissumme ohne Abzüge, mindestens jedoch € 100,00 zu zahlen, sofern der
Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe dieser Pauschale entstanden ist. Wir
behalten uns vor, auch einen darüber hinaus gehenden Schaden und weitergehende uns zustehende Rechte
geltend zu machen.
4.5. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehendenGeschäftsverbindung mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer
angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten -
anzurechnen.
5.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benach-
richtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall.
6. Mängelhaftung
6.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldetenUntersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung/Abnahme der von uns gelieferten Ware
beim Besteller. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel)
längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Grundsätzliche Gewährleistungszeiten:
+ Solarmodule, Unterkonstruktion, DC-Verkabelung und DC-Montage: 5 Jahre nach Abnahme
+ Leistungsoptimierer mit Komponenten, Batteriespeichersysteme, Wechselrichter, Überspannungsschutz,
Wärmesysteme, AC-Verkabelung, alle Komponenten für AC-Anschluss, AC Montage, etc,: 2 Jahre nach
Abnahme
6.3. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag,
so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb
angemessener Frist zu geben.
6.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
6.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
(z.B. produktionsbedingte Farbabweichungen von Solarmodulen oder -zellen), bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wir haften nicht für die Tragfähigkeit des Untergrundes, auf dem die
Solarmodule montiert werden. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Dachkonstruktion, bzw. die Konstruktion
des Untergrundes, auf dem die Solaranlage montiert wird, für die zur Installation vorgesehenen Module tragfähig
und hinreichend geeignet ist. Die zur Berechnung der Tragfähigkeit nach DIN 1055 erforderlichen Angaben teilen
wir auf Anfrage unverzüglich mit. Wir haften nicht für Mängel infolge fehlerhafter oder falscher Angaben des
Bestellers. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
anzulasten ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
6.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt haben. In diesem Falle ist die Schadenersatzhaftung gleichfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6.8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt;
dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
6.10. Eine von uns bereit gestellte Simulation mit Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dient lediglich einer groben
Abschätzung der Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage mit oder ohne Batteriesystem. Die Berechnung kann nur eine
Orientierung über die mögliche Rentabilität der Anlage geben – aber keine Sicherheit. In die Berechnung fließen
unsichere Annahmen über Stromertrag, Stromkosten, laufende Betriebskosten, Eigenverbrauch usw. ein und
jegliche Berechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen unverändert bleiben,
insbesondere die Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Gleiches gilt auch dann,
wenn Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch Mitarbeiter von adsol durchgeführt und dem Kunden in Form von
Dateien oder Ausdrucken zur Verfügung gestellt werden.
7. Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit Ankunft beim Besteller die Gefahr deszufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
Wird die Ware von adsol mit Installation angeboten, so bleibt die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der
zufälligen Verschlechterung bis zur Abnahme durch den Besteller der Ware bei adsol. Die Ware ist transport- und
montageversichert.
8. Überlassene Unterlagen
8.1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie zumBeispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
8.2. Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des
Bestellers liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der
Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des Schadens zu leisten.
9. Aufstellung und Montage
9.1. Der Besteller stellt die zur Montage, Überprüfung und Wartung der Anlage erforderlichen Mittel wie Strom,Anschlüsse, Wasser, Lagermöglichkeiten auf seine Kosten zur Verfügung. Der Besteller stellt sicher, dass diese
den Anforderungen der Montage sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
9.2. Der Besteller stellt sicher, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und holt sich auf seine
Kosten eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen ein.
9.3. Die Montageleistung umfasst nicht die Einbindung der Anlage in eine bestehende Blitzschutzanlage. Eine
Einbindung der Anlage obliegt dem Besteller und muss durch eine Fachfirma erfolgen. Wir haften nicht für Folgen
einer unsachgemäßen oder unterbliebenen Einbindung.
9.4. Der Besteller stellt sicher, dass von ihm zu erbringende und vereinbarte Eigenleistungen fach- und
fristgerecht ausgeführt werden. Er stellt im Weiteren sicher, dass von ihm zur Montage gestelltes Arbeitsmaterial
und Gerüstaufstellungen (es sei denn, adsol bietet diese Leistungen) den geltenden Normen sowie den
Anforderungen der Montage entsprechen.
9.5. Wir haften nicht für erbrachte Eigenleistungen des Bestellers. Wir sind nicht zur Überprüfung der
Eigenleistung verpflichtet.
9.6. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir
berechtigt, dem Besteller die hierdurch entstandenen Kosten für zusätzlichen Montageaufwand, Wartezeit oder
zusätzliche Reisekosten nach unseren üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
9.7. Der Kunde stellt adsol vor Beginn der Ausführung der Montage eine ausreichende Anzahl von Dachziegeln
(>10 Stück) und Firstziegeln zur Verfügung, damit adsol Flächen, die ggf. bei der Montage beschädigt werden,
austauschen kann.
9.8. adsol ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
10. Werbung, Referenz
10.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die adsol GmbH die installierte Anlage als Referenzbenennen, veröffentlichen und mit Fotos der Anlage werben darf.
11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1 Sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichesSondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
11.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen
dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten,
so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt